Verfahrenswert für einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen

VonHagen Döhl

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen

Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen richtet sich zwar nach § 41 FamGKG; jedoch ist hier nicht grundsätzlich vom hälftigen Hauptsachewert auszugehen. In Anbetracht dessen, dass hier nach § 246 FamFG Zahlung verlangt wird und nicht nur eine vorläufige Regelung und damit faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird, ist grundsätzlich vom Hauptsachewert auszugehen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2010 – II – 3 WF 15/10)

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