Unterhalt gegenüber volljährigen Kindern

VonHagen Döhl

Unterhalt gegenüber volljährigen Kindern

Für viele Jugendliche beginnt in Kürze ein neuer Abschnitt in ihrem Leben. Sie werden ihre Berufsausbildung beginnen, ein Studium aufnehmen oder andere Ausbildungswege beschreiten.

Wie aber sollen sie die Kosten der Ausbildung und ihren Lebensunterhalt bestreiten? Sind die Kinder noch minderjährig ist in der Regel klar, dass die Eltern zur Betreuung und zum Unterhalt verpflichtet sind.

Aber auch gegenüber volljährigen Kindern besteht eine Unterhaltspflicht der Eltern solange und soweit sich das Kind in Ausbildung befindet. Generell wird Unterhalt nur für eine Ausbildung des Kindes geschuldet, wobei das Kind Anspruch auf eine angemessene Ausbildung hat, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht.
Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes haften beide Elternteile anteilig entsprechend der Höhe ihrer Einkünfte, wobei ihnen nach den ab dem 1.7.2005 geltenden Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden jeweils ein Selbstbehalt in Höhe von 1010,00 € und gegenüber volljährigen Schülern in Höhe von 820,00 € beim Erwerbstätigen und in Höhe von 710,00 € beim nichterwerbstätigen Elternteil zu belassen ist.
Volljährige Schüler, die noch bei einem Elternteil leben sind mit ihrem Unterhaltsanspruch minderjährigen Kindern gleichgestellt, deshalb auch der geringere Selbstbehalt der Eltern ihnen gegenüber.
Eigenes Einkommen des volljährigen Kindes wird auf seinen Unterhaltsanspruch (ggf. gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) voll angerechnet.

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Hagen Döhl administrator

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