Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2012 hat der BGH entschieden, dass unterhaltspflichtigen Eltern, die von ihrem erwachsenen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, welches zuvor bereits seine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hatte, diese jedoch verloren hat und nunmehr arbeitsunfähig ist, ein erhöhter Selbstbehalt zusteht.
Der BGH hat den Eltern einen Selbstbehalt in der Höhe zugebilligt, wie er in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien für eine Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern – dem so genannten Elternunterhalt – mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.400,00 € zugebilligt wird.
Der BGH hat in dieser Sache einen zusammengerechneten Familienselbstbehalt für die Eltern des Volljährigen in Höhe von 2.450,00 € zugebilligt. Der Familienselbstbehalt ist deshalb etwas geringer, als der zusammengerechnete Selbstbehalt beider Elternteile mit jeweils 1.400,00 €, da durch das Zusammenleben der Eltern eine Haushaltsersparnis zu verzeichnen ist und deshalb der Familienselbstbehalt entsprechend zu reduzieren ist.
Damit, dass der Volljährige nach bereits erlangter eigener wirtschaftlicher Selbständigkeit diese wieder verloren hat, mussten seine Eltern nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr rechnen. Dass hiernach erneut eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit entsteht, damit mussten die Eltern nicht rechnen und das Vertrauen hierauf ist schutzwürdig.
(vgl. BGH vom 18.07.2012, AZ: XII ZR 91/10)
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