Das AG München hatte einen Streit zwischen zwei ehemaligen Lebensgefährten um den gemeinsamen Hund zu entscheiden.
Ein befreundetes Paar hatte während des Zusammenlebens einen Hund erworben. Der damalige Kaufpreis betrug 950 Euro. Als sich beide trennten, vereinbarten sie, dass der Hund unter der Woche beim Mann bleiben sollte. Am Wochenende nahm die Frau ihn zu sich. Anfang 2010 gab die ehemalige Lebensgefährtin den Hund nicht an ihren früheren Freund zurück. Zum einen gehöre der Hund eigentlich ihr, da er ihr geschenkt worden sei. Zum anderen habe ihr ehemaliger Partner stets Vorwürfe erhoben, dass es dem Hund bei ihr schlecht ginge. Sie befürchte daher auch, dass sie den Hund irgendwann nicht mehr bekomme. Der Ex-Freund war dagegen der Auffassung, der Hund müsse bei ihm sein. Schließlich könne seine frühere Freundin wegen ihrer Berufstätigkeit unter der Woche den Hund gar nicht betreuen. Der neue Partner seiner Freundin habe auch einen eigenen Hund, mit dem sich sein Hund teilweise nicht vertrage. Auch in dem Anwesen seiner früheren Freundin gebe es einen Hund, mit dem seiner Streit habe. Außerdem komme sie mit dem Hund auch nicht zurecht, er bekomme Billigfutter. Er werde auch immer mal wieder weggesperrt und sei auch oft krank geworden. Außerdem habe er ihn ihr nie geschenkt. Die Behauptungen ihres Ex-Freundes wies die Frau alle zurück. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem AG München. Er beantragte, die Frau zu verpflichten, den Hund unter der Woche wieder ihm zu übergeben.
Das AG München versuchte, diese verfahrene Situation zu lösen. Es gab zum einen zu bedenken, dass auch bei einem Miteigentum beider Parteien jeder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen könne, was dazu führen könnte, dass der Hund verkauft und der Erlös geteilt werden müsste. Da die Fronten so verhärtet seien, sei die bisherige Lösung doch auch nicht mehr praktikabel. Im Interesse des Hundes sei es doch besser, man würde sich anderweitig einigen.
Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich: Die ehemalige Freundin zahlte an den früheren Partner 425 Euro und durfte darauf hin den Hund behalten.
(AG München | 275 C 9063/10)
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