Steuergerät nur schwer erreichbar: Leistung mangelhaft?

VonHagen Döhl

Steuergerät nur schwer erreichbar: Leistung mangelhaft?

Welche Qualität der Auftragnehmer nach dem geschlossenen Werkvertrag schuldet, richtet sich bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung danach, was mit der vereinbarten Ausführungsart üblicherweise erreicht werden kann. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur eine Art der Ausführung möglich, liegt trotz gewisser Einschränkungen (hier: schwere Erreichbarkeit eines Steuergeräts) kein Mangel vor, wenn die Leistung aufgrund tatsächlicher Umstände nicht anders ausgeführt werden kann. In einer solchen Sachlage kommt allerdings eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist dem OLG Brandenburg zufolge, dass der Auftragnehmer über bessere Erkenntnisse als der Auftraggeber verfügt und der Auftraggeber bei entsprechendem Hinweis überhaupt eine Handlungsalternative gehabt hätte.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 – 13 U 137/06

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort