Sparkassen dürfen keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) verlangen.

VonHagen Döhl

Sparkassen dürfen keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) verlangen.

Banken sind gesetzlich verpflichtet, Schuldnern so genannte Pfändungsschutzkonten ohne Aufpreis einzurichten. Das entschied am 24.05.2012 das Oberlandesgericht Dresden und wies eine Berufung der Kreissparkasse Döbeln ab. Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichtes Leipzig. Klägerin war die Verbraucherzentrale Sachsen. Sie kritisierte erhöhte Preise vieler Banken für so genannte P-Konten. Im Falle der Döbelner Kasse betrug die monatliche Gebühr von rund 15,00 € etwa das Dreifache der Kosten für ein normales Girokonto. Der 8. Zivilsenat sagte zwar, dass P-Konten für Banken verwaltungsintensiv seien, doch sie dürften dafür keine höheren Preise verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort