Silo-Entscheidung des BGH

VonHagen Döhl

Silo-Entscheidung des BGH

Nach der sog. Silo-Entscheidung des BGH (IBR 2009, 575) sind Verträge, die die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- und Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen (Werklieferungsverträge). Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das gilt auch dann, wenn der Herstellung dieser Bau- und Anlagenteile Planungsleistungen vorauszugehen haben. Die Einordnung solcher Verträge als Werklieferungsverträge hat die Anwendbarkeit der sog. handelsrechtlichen Rügepflicht zur Folge. Vor diesem Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg zur Konzipierung, Lieferung und Montage einer Industrieanlage von Bedeutung. Das OLG Naumburg lässt die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers bzw. Käufers nach § 377 HGB noch nicht mit der Lieferung und Montage einzelner Anlagenteile, sondern erst mit der Inbetriebnahme der Gesamtanlage beginnen.

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2009 – 1 U 14/06

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