Weichen die Gutachten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Sachverständigen voneinander ab, dann muss das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Widersprüchen von Amts wegen nachgehen. Erst dann ist es verfahrensrechtlich erlaubt, einem der beiden Gutachten zu folgen. Die Begründung der Beweiswürdigung muss erkennen lassen, dass die Widersprüche gegeneinander abgewogen worden sind und keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsmöglichkeit bestehen (BGH Versicherungsrecht 2009, 519).
Das gilt auch für das Verhältnis zwischen einem gerichtlichen Gutachten und einem von einer Partei eingereichten Privatgutachten (BGH NJW-RR 2009, 35). Die Widersprüche zwischen den Gutachten dürfen nicht dadurch übergangen werden, dass das Gericht einem Gutachten ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung folgt.
(Schneider ZAP Nr. 16 vom 11.08.2010, Seite 1659 – Fach 13).
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