Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Bundesland für den Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass ein Ehescheidungsantrag verspätet zugestellt wird, ohne dass der Antragsteller dies zu vertreten hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehescheidungsantrag am 19.06.2008 beim Familiengericht eingereicht und erst am 03.02.2009 zugestellt. Diese verspätete Zustellung führte dazu, dass der Antragsteller einen höheren Versorgungsausgleich (Ausgleich seiner Rentenanwartschaften) zu leisten hatte, als dies bei zeitnaher Zustellung seines Ehescheidungsantrages der Fall gewesen wäre.
Die unterlassene Veranlassung der Zustellung des Ehescheidungsantrages durch das Gericht wurde vom OLG Stuttgart als Amtspflichtverletzung angesehen und führte zu einer Schadenersatzpflicht des Bundeslandes.
Auch die Geltung des so genannten Richterprivilegs führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes, da es nicht nachvollziehbar und vertretbar war, weshalb der Ehescheidungsantrag so spät erst zugestellt wurde.
(OLG Stuttgart vom 10.10.2012, Aktenzeichen 4 U 56/12)
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