Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Dies führt zu zahlreichen
Veränderungen.
Erstmals werden mit diesem Gesetz gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer
einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt.
Es werden künftig auch erstmals alle durch den Verband von Ehe und Familie sachlich
zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten vom Großen Familiengericht entschieden.
Dieses Familiengericht ist dann zuständig für Ehesachen, Kindschaftssachen,
Abstammungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen,
Lebenspartnerschaftssachen und sonstigen Familiensachen. Die zuletzt genannten
sonstigen Familiensachen sind Ansprüche miteinander Verlobter oder ehemals verlobter
Personen nach der Beendigung des Verlöbnisses, aus der Ehe herrührende Ansprüche, wie Gesamtschuldnerausgleich sowie die Aufteilung von Steuererstattungen bzw. Nachzahlungsverpflichtungen aus der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer.
Mit diesem neuen Gesetz gibt es auch zahlreiche neue Begrifflichkeiten – und zwar gibt es künftig beim Familiengericht anstelle von Prozessen oder Rechtsstreiten nur noch Verfahren, anstelle von Klagen gibt es Anträge und somit wird es künftig anstelle von Klägern und Beklagten Antragsteller und Antragsgegner geben und das Familiengericht wird generell nur noch durch Beschluss entscheiden und nicht mehr durch Urteil.
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller und Antragsgegner die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren anstelle der vormaligen Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Neu ist auch, dass nicht nur wie bislang in Ehescheidungs- und Scheidungsfolgesachen bereits in der ersten Instanz Anwaltszwang besteht, sondern auch in Unterhaltsverfahren müssen sich die Beteiligten bereits vor dem Amtsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Beteiligter in diesem Verfahren durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird.
Es ist zu begrüßen, dass nunmehr eine einheitliche Regelung für alle Familiensachen geschaffen wurde und dass das Familiengericht künftig auch für alle sonstigen Familiensachen zuständig ist, so dass alle Familiensachen auch vom Familiengericht geklärt werden können.
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