Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO steht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht entgegen, dass eine unentgeltliche Vertretung durch das Jugendamt möglich wäre.
(OLG Rostock Beschluss vom 20.08.2009 – 10 WF 184/09)
Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO steht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht entgegen, dass eine unentgeltliche Vertretung durch das Jugendamt möglich wäre.
(OLG Rostock Beschluss vom 20.08.2009 – 10 WF 184/09)
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