OLG Jena: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei vier Jahren zwischen Schulabbruch und Beginn der Ausbildung

VonHagen Döhl

OLG Jena: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei vier Jahren zwischen Schulabbruch und Beginn der Ausbildung

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen. Dies hat das Oberlandesgericht Jena in einem Fall entschieden, in dem das Unterhalt begehrende Kind zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahres seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.
OLG Jena, Urteil vom 08.01.2009 – 1 UF 245/08

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