Erspart sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten, kann sein Selbstbehalt bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs herabgesetzt werden.
(BGB Urteil vom 9.01.2008 – XII ZR 170/05)
Erspart sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten, kann sein Selbstbehalt bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs herabgesetzt werden.
(BGB Urteil vom 9.01.2008 – XII ZR 170/05)
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen
Über den Autor