Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden per 01.01.2011 mit höherem Selbstbehalt

VonHagen Döhl

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden per 01.01.2011 mit höherem Selbstbehalt

Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Auch die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten eine neue Unterhaltsleitlinie, die der nunmehr bundeseinheitlichen Linienstruktur folgt.

Mit den neuen Unterhaltsleitlinien wird der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 Euro auf 950 Euro erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro.

Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden.
Es gelten fortan folgende Selbstbehalte (im Vergleich zu den bislang geltenden):

Unterhaltspflicht gegenüber

Kindern bis 21 Jahre
(im Haushalt eines Elternteils
und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
Selbstbehalt bisher 900 Euro/ Selbstbehalt ab 2011 950 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt
eines Elternteils und allgemeine
Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger
nicht erwerbstätig:
Selbsbehalt bisher 770 Euro / Selbstbehalt ab 2011 770 Euro

anderen volljährigen Kindern:
Selbstbehalt bisher 1.100 Euro / Selbstbehalt ab 2011 1.150 Euro

Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes:
Selbstbehalt bisher 1.000 Euro /Selbstbehalt ab 2011 1.050 Euro

Eltern:
Selbstbehalt bisher 1.400 Euro /Selbstbehalt ab 2011 1.500 Euro

Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden.
Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 Euro auf 670 Euro erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag – so auch in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden – u.a. die Beträge zu zahlenden Kindesunterhaltes unterteilt nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils festgelegt.
Diese Beträge haben sich im Vergleich zur bislang gültigen Fassung nicht geändert.

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