Eine vorgelegte Schlussrechnung schafft keinen Vertrauenstatbestand des Auftraggebers, der zu einer Bindung des Auftragnehmers an den darin ausgewiesenen Betrag führt. Dies gilt auch für den VOB – Vertrag, wobei ein Unternehmer über die sich für Nachforderungen aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB / B ergebenden Beschränkungen hinaus grundsätzlich nicht an seine Schlussrechnung gebunden ist. Die Vorlage einer neuen Schlussrechnung stellt auch keine Klageänderung dar. Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, dass eine neue Rechnung vorgelegt wird.
(OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2008 – 24 U 46/07)
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