Der Europäische Gerichtshof hat am 06.12.2011 entschieden, dass es nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wenn der Antrag eines Ehemannes der Mutter eines Kindes auf Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft abgewiesen wird, wenn er vormals im Jahre 1969 bereits eine Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben hatte, die nach dem damaligen Stand der Wissenschaft abgewiesen worden war.
Der erneute Antrag des Mannes auf Wiederaufnahme des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens, in dem eine nach dem heutigen Stand der Wissenschaft eine entsprechende Vaterschaftsbegutachtung (DNA-Analyse) eingeholt werden soll, wurde zu Recht abgewiesen.
(Nummer 236 EuGHMR-EMRK Artikel 8, 2. Sektion, Urteil vom 06.12.2011 – Beschwerde Nr. 2899/05)
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