Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme

VonHagen Döhl

Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme

Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an. So das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.01.2014.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 – 4 U 149/13

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort