Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!

VonHagen Döhl

Mängelbeseitigung durch Abriss und Neubau nach 20-jähriger Nutzung!

Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden. Das hat das OLG Frankfurt am 22.01.2014 entschieden.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 4 U 38/13)

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