Lieferung frei Bordsteinkante bedarf einer vorherigen Vereinbarung

VonHagen Döhl

Lieferung frei Bordsteinkante bedarf einer vorherigen Vereinbarung

Das AG Bonn hatte über Liefermodalitäten bei einem Möbelkauf zu entscheiden. Das Gericht stellte klar, dass bei einem Versendungskauf grundsätzlich eine Lieferung der Kaufsache bis in die Wohnungs – oder Geschäftsräume des Käufers geschuldet wird, sofern es keine ausdrückliche und unmissverständliche abweichende Vereinbarung gibt. Auch bei sperrigen Waren und selbst unter Kaufleuten besteht ohne eine solche anderweitige Regelung kein Grundsatz, dass nur bis zur Bordsteinkante zu liefern ist.
(AG Bonn und Urteil vom 25.3.2010-100 3C 315/09)

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