Lieferung bei angeblicher Telefonbestellung unzulässig

VonHagen Döhl

Lieferung bei angeblicher Telefonbestellung unzulässig

Ein Rentnerehepaar erhält ein überraschenden Anruf. Darin preist ein Versandunternehmen seine Münzen und Medaillen, die angeblich eine sichere Wertanlage bedeuten. Wenige Tage später erhält das Ehepaar ein Paket mit etlichen dieser mehr oder weniger wertvollen Münzen. Darin liegt außerdem eine Rechnung, die bezahlt werden muss. Da die Empfänger nicht überweisen, folgen mehrere Drohbriefe. Vor Gericht gibt das Unternehmen an, der Kunde habe sich in einem anderthalbminütigen Telefonatmit der Bestellung einverstanden gezeigt . Der Rentner kann sich daran allerdings nicht mehr erinnern. Die Richter am Landgericht Hildesheim hielten diese Frage für unwichtig:

Es ist ausgeschlossen, dass der Angerufene während des Telefonats frei hätte entscheiden können, ob er mit der Zusendung der Waren und den Bedingungen dafür einverstanden ist. Bei solchen Telefonaten werden die Betroffenen vielmehr überrumpelt. Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet zu zahlen, ebensowenig müssen sie die Waren aufheben oder zurücksenden.

Das Ehepaar hat also völlig richtig gehandelt.

(Landgericht HildesheimAz: 11 O 42/09)

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