Das Landgericht Köln hat die Benotung von Lehrern durch Schüler im Internet als rechtens bezeichnet. Nur Schmähkritiken, die Lehrer diffamieren, sind demnach nicht zulässig. Alles andere wird durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. In dem konkreten Fall ging es am 27.06.2007 um eine Gymnasiallehrerin vom Niederrhein, die von ihren Schülern auf einer Internetseite benotet worden war. Zu den Kategorien gehörten dort «sexy», «cool und witzig» und «menschlich».
Die Lehrerin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und hielt Datenschutzbestimmungen für missachtet. Gegen eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung hatten die Betreiber der Website, drei Kölner Studenten, Widerspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung kündigten die Richter nun die Aufhebung dieser Verfügung an. Sie begründeten dies damit, dass persönliche Angaben der Lehrerin zuvor bereits auf der Homepage der Schule veröffentlicht worden seien, offenbar mit ihrem Einverständnis. Dies ändere die Rechtslage.
Außerdem gehe es in dem konkreten Fall nicht um eine Schmähung, sondern um eine reine Meinungsäußerung. «Im Bereich der Berufausübung muss man sich öffentlicher Kritik stellen», sagte die Vorsitzende Richterin Margarete Reske. Der Beschluss, die einstweilige Verfügung aufzuheben, soll am 11.07.2007 verkündet werden.
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