LG Frankfurt a. M.: Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig

VonHagen Döhl

LG Frankfurt a. M.: Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers unzulässig

Veranlasst ein Gewerbetreibender Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung, so liegt darin ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, wie am 05.12.2007 bekannt wurde. Das Gericht gab damit der Klage einer Verbraucherorganisation gegen ein Telekommunikationsunternehmen statt (Entscheidung vom 30.10.2007, Az.: 2-18 O 26/07, nicht rechtskräftig).
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach die Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG darstellt. Dabei komme es nach § 8 Abs. 2 UWG auch nicht darauf an, ob Mitarbeiter des Unternehmens die Anrufe selbst tätigen oder ob diese über beauftragte Firmen abgewickelt werden.

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