Künftig mehr Videotechnik im Gericht?

VonHagen Döhl

Künftig mehr Videotechnik im Gericht?

Das Land Hessen hat im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingebracht.

Gerichtsverfahren sollen mit Hilfe von Videokonferenzen beschleunigt und wirtschaftlicher durchgeführt werden. Der von Hessen vorgestellte Gesetzesantrag will die Möglichkeiten erweitern, durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung auch Abwesenden die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen und Ermittlungsverfahren zu gestatten. Dadurch würden Reisekosten und Zeitaufwand und die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen erleichtert. Die erweiterten Möglichkeiten der Videokonferenztechnik sollen für sämtliche Verfahrensordnungen gelten.

In der gerichtlichen Praxis habe sich der Einsatz von Videokonferenztechnik, abgesehen von eher seltenen Fällen des strafprozessualen Zeugenschutzes, noch nicht durchgesetzt, was unter anderem an der fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden einerseits und der Anwaltskanzleien andererseits, aber auch an der überwiegenden Anknüpfung des Gesetzes an das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten liege, so der Gesetzentwurf.

§ 128a ZPO bestimmt, dass Parteien, ihre Bevollmächtigten und Beistände sich an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen, und zwar während einer mündlichen Verhandlung ebenso wie während einer Vernehmung, wenn die zeitgleiche Übertragung in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer erfolgt. Diese Vorschrift gilt über Verweisungsnormen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 173 VwGO), der Sozialgerichtsbarkeit (§ 202 SGG), der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 46 Absatz 2 ArbGG), dem Insolvenzverfahren (§ 4 InsO) und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 15 FGG).

Der Gesetzentwurf erweitert den Anwendungsbereich vom Gericht anordnenbarer videogestützter Prozesshandlungen auf zahlreiche Bereiche unterschiedlicher gerichtlicher, aber auch staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Der Gesetzentwurf erreicht dies vor allem durch eine Änderung des § 128a ZPO und Ergänzungen der Fachgerichtsordnungen sowie der StPO.

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