Kostentragung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

VonHagen Döhl

Kostentragung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Auch wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erfolgreich war und der in Anspruch
Genommene als Vater festgestellt wurde, entspricht es nicht dem billigen Ermessen, ihm die
gesamten  Verfahrenskosten  aufzuerlegen,  wenn  der  in  Anspruch  Genommene  zunächst
berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während
der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hat.
(vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 15/13)

Auch  das  Kammergericht  Berlin  verneinte  eine  Begrenzung  bzw.  Befristung  des
nachehelichen  Unterhaltes  nach  einer  32  Jahre  andauernden  Ehe,  in  der  die  Ehefrau
regelmäßig keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und der Ehemann während der langjährig
währenden Trennungszeit Ehegattenunterhalt geleistet hat. 
(Beschluss vom 13.09.2013, Aktenzeichen 13 UF 94/13)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort