Wird der Auftraggeber auf Grund seines Leistungsverweigerungsrechts zur Zahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt, so ist das Unterliegen des Auftragnehmers mit dem 1 ½-fachen der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen.
(OLG Köln, Beschluss v. 8.2.2008 – 11 W 7/08 = Beck RS 2008, 04578)
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