Kindesunterhalt/Student

VonHagen Döhl

Kindesunterhalt/Student

Ein Student ist neben seinem Studium nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit, mit der er eigene Einkünfte erzielt, nachzugehen. Übt ein Student dennoch neben seinem Studium eine Nebenerwerbstätigkeit aus, so sind die damit erzielten Einkünfte als Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit zu bewerten, da einem Studenten keine Erwerbsobliegenheit neben seinem Studium trifft. Deshalb ist der Student auch berechtigt, diese tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit jederzeit zu reduzieren oder vollständig aufzugeben. Soweit er jedoch neben seiner Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bleibt das dadurch erzielte Einkommen nicht allein deshalb völlig unberücksichtigt, weil es aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit stammt. Die Anrechnung dieser Einkünfte aus der überobligationsmäßigen Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 1577 Abs. 2 BGB. Hiernach bleiben die vom Studenten aus seiner überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkünfte bei der Unterhaltsermittlung unberücksichtigt, sofern er nicht die vollen oder gar keine Unterhaltsleistungen erhält.
Eine Anrechnung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit erfolgt insoweit, wie dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse – der des Studenten sowie der des unterhaltspflichtigen Elternteils – der Billigkeit entspricht.
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – AZ: 10 UF 161/10)

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