Von einem Auszubildenden ist zu erwarten, dass er sich zielstrebig um die Aufnahme einer Berufsausbildung bemüht. Diese Obliegenheit erfüllt er nicht, wenn er lediglich die Möglichkeit von Praktika nutzt, aber keine konkrete Berufsausbildung aufnimmt. Dies gilt ebenfalls für eine nach dem SGB III geförderte Berufsfindungsmaßnahme.
(OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2010 – AZ: 3 WF 100/10)
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