Keine Verwirkung, wenn Vollstreckungsversuch lange ausbleibt

VonHagen Döhl

Keine Verwirkung, wenn Vollstreckungsversuch lange ausbleibt

Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht.
Bei dieser Ausgangslage liegt die Annahme, ein anscheinendes Ruhen der Angelegenheit könne bedeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, umso ferner. Abgesehen davon ist der Schuldner nach etwaiger Erfüllung der Schuld keineswegs schutzlos. Er kann nicht nur eine Quittung beanspruchen, sondern auch den Titel selbst vom Gläubiger heraus verlangen.

(BGH, Urt. v. 9. 10. 2013 – XII ZR 59/12

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort