Der BGH hat klargestellt, dass bei freier Kündigung eines Bauvertrages Umsatzsteuer nur für die bereits erbrachten Leistungen zu zahlen ist. Die Vergütung, die bei freier Kündigung für die nicht erbrachten Leistungen zu zahlen ist, hat Entschädigungscharakter und ist kein Entgelt im Sinne des §§ 10 Umsatzsteuergesetz.
(BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05)
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