Das BVerfG hat betont, dass höhere „Hartz IV-Leistungen“ für die Vergangenheit aufgrund des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010 ausgeschlossen sind.
Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Durch das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) seien die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das BVerfG habe die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar sind, stehe fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können.
Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung habe das BVerfG ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.
(BVerfG 24.03.2010 1 BvR 395/09)
Über den Autor