Keine Haftung bei verbindlicher Vorgabe des fachkundigen Bestellers

VonHagen Döhl

Keine Haftung bei verbindlicher Vorgabe des fachkundigen Bestellers

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Bauträger den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Anspruch nehmen kann, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes – trotz Einhaltung der DIN 4109 – nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er selbst fachkundig ist, dem Architekten auf Augenhöhle gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2011 – 5 U 43/11

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