Keine Düsseldorfer Tabelle in Ecuador

VonHagen Döhl

Keine Düsseldorfer Tabelle in Ecuador

BGB § 1610Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe bedient sich der Senat insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a EStG. Die hiermit verbundene Pauschalierung ist im Interesse der Praktikabilität, zumal auch in der außergerichtlichen Beratungspraxis, hinzunehmen. Auf dieser Grundlage entspricht nach derRechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen bemessenen Bedarf zu lediglich einem Viertel. Ob der hiernach ermittelte Betrag wiederum zu erhöhen ist, um den im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten in gewissem Umfang an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007 – 7 WF 216/07

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