Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Erstattungsfähigkeit der Parteigutachterkosten?

Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Gutachtens sind nur dann erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits, wenn sich dieses auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
(BGH Entscheidung vom 04.03.2008 – VI ZB 72/06)

VonHagen Döhl

LG Leipzig: Keine Nachtragsvereinbarung der Höhe nach – Arbeitseinstellung möglich?

Der Auftragnehmer (AN) kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zu Stande gekommen ist. Bei Verweigerung der Abschlagszahlung ist der AN nach Setzung einer Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
Zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags mit detailliertem Leistungsverzeichnis ist nicht erforderlich, dass der AN die ausgeführten von den übernommen Leistungen abzugrenzen und vertragsbezogen deren jeweiligen Wert darzulegen hat. In einem solchen Fall genügt es, die ausgeführte Leistung per Aufmaß zu ermitteln und diese mit den ursprünglichen Einheitspreisen sowie dem der Pauschale zu Grunde liegenden Kürzungsfaktor zu multiplizieren.
Entscheidung vom 08.02.2008 – 04HK O 7871/03

VonHagen Döhl

Bauvertragsrecht – Vertragsstrafen

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 79/98, BauR 1999, 645).
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthält:

Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme.

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
BGH – 6.12.2007 VII ZR 28/07

VonHagen Döhl

Werkvertragsrecht Gewährleistung – Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

BGH
Pressemitteilung
23. Januar 2008
VIII ZR 246/06

Urteil des Bundesgerichtshofs zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine – von der Beklagten vorzunehmende – Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohnund Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.

Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.

Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06

Karlsruhe, den 23. Januar 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs

VonHagen Döhl

Möglichkeit zur Mängelbeseitigung durch einen Architekten

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.
(BGH, Urteil v. 11.10.2007 – VII ZR 65/06)

VonHagen Döhl

Darlegungs- und Beweislast bei Überzahlung

Wenn der Bauherr vom Architekten oder Ingenieur Rückzahlung von überzahltem Honorar verlangt, ist von entscheidender Bedeutung, wer die Darlegungs- und Beweislast hat. Auch in einer Entscheidung des BGH ging es um die Abrechnung eines gekündigten Vertrages. Der BGH sieht Darlegungs- und Beweislast beim Architekten, wenn der Auftraggeber Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet und der Architekt seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages noch nicht abgerechnet hat. Insoweit steht dem Auftraggeber ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Überschusses zu. Den Überzahlungsbetrag kann der Auftraggeber unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen beziffern. Insbesondere ist er nicht – wie der Architekt – gehalten, eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Die Zäsur dürfte die Schlusszahlung sein. Verlangt der Auftraggeber Rückzahlung, nachdem er die Schlussrechnung geprüft und eine Schlusszahlung geleistet hat, macht er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Dafür hätte er die Darlegungs- und Beweislast.
(BGH Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06)

VonHagen Döhl

Hinweis auf bloße Mangelerscheinungen genügt zur Hemmung der Verjährung

Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zu Grunde liegt.
BGH Entscheidung vom 30.10.2007 – X ZR 101/06

VonHagen Döhl

Verjährung Subunternehmer – Organisationverschulden

Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers – wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels – erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. März 1992 – VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318).
Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegenüber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers.
Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung über § 278 BGB kommt nicht in Betracht.
Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
BGH – 11.10.2007 VII ZR 99/06

VonHagen Döhl

OLG Dresden/BGH: Vergütung bei nicht abgerufener Bedarfsposition

Aktiviert der Bauherr eine Bedarfsposition nicht, lässt er die darin beschriebene Leistung aber ohne einzugreifen ausführen, schuldet er dafür eine nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu ermittelnde Vergütung.
OLG Dresden Entscheidung vom 10.01.2007 – 6 U 519/04

VonHagen Döhl

Entgeltpflichtiger Architektenvertrag oder kostenfreie Akquisition?

1. Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht.
2. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags.
3. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.
OLG Düsseldorf Entscheidung vom 19.04.2007 – 5 U 113/06