Kabinett beschließt Erbrechtsreform

VonHagen Döhl

Kabinett beschließt Erbrechtsreform

Das Bundeskabinett hat am 30.01.2008 die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Ein wesentliches Anliegen der Reform sei die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen, teilte das Bundesministerium der Justiz mit. Die Änderungen sind noch nicht in Kraft, sondern bedürfen noch einer Gesetzesänderung durch den Bundestag.

Anpassung an allgemeine Verjährungsregeln

Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dort, wo es sinnvoll sei, bleibe die lange Verjährung erhalten, erläutert das Bundesjustizministerium.

Vereinheitlichung der Entziehungsgründe

Die Entziehungsgründe im Pflichtteilsrecht sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, zum Beispiel auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

Keine Entziehung wegen «ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels» mehr

Der Entziehungsgrund des «ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels» soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Erleichterung der Stundung eines Pflichtteils

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung biete die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Änderung bei Schenkungen

Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten «Pflichtteilsergänzungsanspruch» gegen den Erben oder den Beschenkten. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt sei die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

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