Honorarpflichtige Architektentätigkeit oder nur Akquisition?

VonHagen Döhl

Honorarpflichtige Architektentätigkeit oder nur Akquisition?

Honorarpflichtige Architektentätigkeit oder nur Akquisition?

Nicht selten erbringen Architekten umfangreiche Tätigkeiten, ohne zuvor geklärt zu haben, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Im konkreten Fall ging es um die Planung eines Wohn- und Geschäftshauses mit fünf Eigentumswohnungen, die der Architekt in umfangreicher Arbeit erstellt hatte. Als jedoch keine Kauf- und Mietinteressenten gefunden wurden, stellte der Bauträger die gesamte Baumaßnahme ein. Der Architekt meint, allein aus dem Umfang seiner Tätigkeit könne ein Vertragsschluss und damit ein Honoraranspruch abgeleitet werden. Vom OLG Celle muss er sich bescheinigen lassen, dass dies ein großer Irrtum ist. Der Architekt ist in vollem Umfange für das Zustandekommen des Vertrags beweispflichtig. Zwar kann ein Vertragsschluss auch konkludent erfolgen, auch durch Entgegennahme bestimmter Leistungen durch den Bauherrn. Dazu muss aber ein entsprechender Wille des Bauherrn festgestellt werden. Allein aus dem Umfang der Architektentätigkeit kann ein solcher Wille nicht abgeleitet werden.
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2010 – 14 U 138/09

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