Hohes Mitverschulden der Tierhalterin bei Eingreifen in Hundebeißerei

VonHagen Döhl

Hohes Mitverschulden der Tierhalterin bei Eingreifen in Hundebeißerei

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Hundehalterin, die in die Beißerei zweier Hunde eingreift, um ihr eigenes Tier zu schützen und dabei von dem fremden Hund gebissen wird, von der Halterin des fremden Tieres nur anteilig Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann.
Der Hund der Beklagten riss sich im Winter 2009 im Ennepe-Ruhr-Kreis von seiner Leine los, stürzte auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zu und biss diesen mehrfach. Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied des linken Zeigefingers der Klägerin abtrennte.
Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz war erst in zweiter Instanz teilweise vor dem OLG Hamm erfolgreich.
Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringe, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden hat das Oberlandesgericht mit 50% bewertet, das verlangte Schmerzensgeld und den Verdienstausfall entsprechend gekürzt und ihr insoweit gut 3.000 Euro zuerkannt.
Auch die bezahlten Tierarztkosten bekommt die Klägerin nur anteilig, gekürzt um die Tiergefahr des eigenen Hundes, ersetzt. Ihr stehen nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts nur 75% dieser Aufwendungen zu, weil sich insoweit ihr Eingreifen nicht ausgewirkt habe.
(OLG Hamm I-6 U 72/11)

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