Der Architekt ist auch bei einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI an seine Honorarschlussrechnung gebunden, wenn sie der Auftraggeber ohne Beanstandung bezahlt und er dem Architekten im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Abrechnung einen weiteren Planungsauftrag erteilt hat.
OLG München Entscheidung vom 07.08.2007 – 13 U 2062/07
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