Ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht nur vor, wenn der Verbraucher unaufgefordert im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz mit dem Ziel eines Vertragsschlusses angesprochen wird, mag er seine dadurch veranlasste Vertragserklärung auch erst später in Abwesenheit des Unternehmers oder sogar in dessen Geschäftsräumen abgeben. Vielmehr kann ein Widerrufsrecht auch umgekehrt bei einer Erstansprache im Geschäftslokal des Unternehmers und Fortführung der Verhandlungen in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers bestehen, sofern die Fortsetzungsverhandlung nicht auf einer vorhergehenden Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruht.
Erweckt der Unternehmer, der ein in einer Haustürsituation ohne Widerrufsbelehrung abgegebenes (Werkvertrags-) Angebot bestätigt, es aber in Wahrheit nicht uneingeschränkt annimmt, sondern in einem Einzelpunkt eine Entscheidung für eine von zwei neuen Alternativen verlangt, im Bestätigungsschreiben den unzutreffenden Eindruck eines bereits verbindlich geschlossenen Vertrages, wirkt die ursprüngliche Haustürsituation bei Abgabe der neuen Vertragserklärung des Verbrauchers fort und gebietet es außerdem das Umgehungsverbot des § 312f Satz 2 BGB, die Widerrufsmöglichkeit auch auf die zweite Willenserklärung zu erstrecken. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbraucher vor Abgabe der neuen Willenserklärung einen Vertreter des Unternehmers zum Zwecke der Verhandlung über den vermeintlich allein regelungsbedürftigen Punkt aufgesucht oder zu sich in die Wohnung bestellt hat.
(OLG Dresden 23.2.2007 8 U 63/07)
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