Hausratsteilung und Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

VonHagen Döhl

Hausratsteilung und Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Die juristische Lösung dieser Probleme richtet sich nach der Hausratverordnung (HausratVO). Während der Trennungszeit erfolgen alle gerichtlichen Regelungen nur vorläufig für die Zeit der Trennung.
„Hausrat“ ist alles, was die Eheleute während oder auch vor der Ehe für den gemeinsamen gemeinsamen Haushalt angeschafft haben. Dazu gehört meist auch der gemeinsam genutzte PKW. Unabhängig davon, wer gezahlt hat, gilt gemeinsames Eigentum. Bei der Scheidung wird nach Gerechtigkeits- und „Billigkeits“-Gesichtspunkten verteilt und Alleineigentum begründet. Es findet eine Teilung „in Natur“ und keine Ausgleichszahlung statt. Wer welche Gegenstände erhält, ist insbesondere auch davon abhängig, was den Bedürfnissen gemeinsamer Kinder am besten entspricht.

„Ehewohnung“ ist die gemeinsame Wohnung auch dann, wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus nur eines Ehepartners handelt. Wenn keine Einigung über die Nutzung nach der Scheidung möglich ist, entscheidet das Gericht auch hier nach Billigkeitsgesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Interessen von Kindern. So kann durchaus auch der Ehepartner die Nutzungsrechte an einem Haus oder einer Wohnung erhalten, die im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Das Gericht kann dann eine Ausgleichszahlung festlegen, die nicht der Marktmiete entsprechen muss.

!Bei Mietwohnungen kann der Vermieter zusammen mit einer Nutzungsregelung anlässlich der Scheidung dazu verpflichtet werden, den Mietvertrag auf einen Ehepartner umzuschreiben, ohne die Miete zu erhöhen oder andere Bedingungen zu stellen. Nur möglich bis zu einem Jahr nach der Scheidung!

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Hagen Döhl administrator

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