Haftung eines Vorarbeiters für Personenschäden beim Baumfällen#
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Baustellenleiter, der zwei unerfahrene Arbeiter zur Mithilfe bei Baumfällarbeiten einteilt, für dadurch entstehende Verletzungen der Mitarbeiter auf Schadensersatz haftet.
Der beklagte Vorarbeiter war von seiner Firma mit der Räumung eines Grundstücks beauftragt worden. Auf dem Grundstück standen nur noch der Schornstein mit Fundamentplatte eines abgerissenen Hauses sowie einige Bäume von ca. 10 Meter Höhe und 30 cm Durchmesser. Der Baustellenleiter teilte zwei unerfahrene Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten ein. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen Baum und Schornstein mithilfe eines Kettenzuges zu spannen. Nach Auftragserteilung verließ er die Baustelle. Der Schornstein stürzte beim Spannen des Seils auf die beiden Arbeiter. Einer der beiden ist seither querschnittsgelähmt, der andere zu 20% erwerbsgemindert.
Das LG Oldenburg verurteilte den Baustellenleiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 900.000 Euro wegen grob fahrlässigen Verhaltens.
Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG Oldenburg ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Beklagte, weil er keine fachkundigen Personen hinzugezogen hat und Mitarbeiter ausgewählt hat, die noch nie einen Baum gefällt hatten und daher aufgrund ihrer Unerfahrenheit offensichtlich ungeeignet zum selbstständigen Ausführen der Fällarbeiten gewesen sind. Die Geschädigten seien weder fachkundig in die Arbeiten eingewiesen noch überwacht worden. Die Gefahr sei offensichtlich gewesen und hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, zumal die beiden Arbeiter per Telefon selbst noch mitgeteilt hätten, dass sie sich im Umgang mit dem Kettenzug nicht auskennen würden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(OLG Oldenburg 24.02.2011 1 U 33/10)
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