Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer ist deshalb ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber dem OLG Koblenz zufolge nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2014 – 3 U 944/13)
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