Die getrennt lebenden Eltern des minderjährigen Kindes vereinbarten zunächst das Wechselmodell. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dieses Wechselmodell von der Kindesmutter aufgekündigt und sie ließ danach nur gezwungenermaßen den Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zu.
Beide Elternteile beantragten jeweils das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einstweilige Anordnung auf sich zu übertragen.
Dem Antrag des Kindesvaters wurde hier stattgegeben, da es für das Gericht entscheidend war, dass der Kindesvater dem Kind eher beide Elternteile erhält.
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2015, 13 UF 319/15)
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