Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten

VonHagen Döhl

Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten

Für alle Erbfälle in den Unionsmitgliedstaaten gilt seit dem 17. August 2015 die europäische Erbrechtsverordnung.

Sie legt nunmehr einheitlich fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Ein internationaler Erbfall liegt stets dann vor, wenn der Staatsbürger eines Landes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat und dort verstirbt. Es wird dann das Erbrecht des Landes angewendet, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Wer diese Folge nicht eintreten lassen möchte, muss durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Lebt beispielsweise ein Deutscher in Italien und möchte nicht, dass bei seinem Tod das italienische Erbrecht zum Tragen kommt, muss er im Testament regeln, dass deutsches Erbrecht für seinen Erbfall gelten soll.

 

Neu ist mit dem Europäischen Erbrecht auch, dass zum Nachweis der Erbschaft ein europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt wird. Dies ist eine Urkunde, die europaweit gültig ist.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem bislang in Deutschland verwendeten Erbschein.

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