Ein Verbraucher muss dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts keinen Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch leisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt habe, erfülle der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und müsse daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen (Urteil vom 17.04.2008; Az.: C-404/06).
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