Erhebliche Mengenüberschreitung: Auftragnehmer erhält (nur) die übliche Vergütung

VonHagen Döhl

Erhebliche Mengenüberschreitung: Auftragnehmer erhält (nur) die übliche Vergütung

Ein vereinbarter Einheitspreis kann sittenwidrig sein, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Auftragnehmers. Gibt der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis an, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und einen überhöhten Preis erzielen will. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Kalkulation des Einheitspreises ein lohnintensiver Handabbruch zu Grunde liegt, aufgrund der erheblichen Mengenmehrung dann aber eine Maschine eingesetzt werden kann. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Einheitspreise in einem solchen Fall nach § 2 Nr. 3 VOB/B angepasst werden. Kommt es zu einer exorbitanten Mengenüberschreitung (hier: um das 1386-fache), kann ausnahmsweise auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall sind die über 110% der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses hinausgehenden Mengen nach ortsüblichen Preisen zu vergüten. Das hat das OLG Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 – 1 U 571/10)

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