Wurde ein Volljähriger von einem Ehepaar adoptiert, so ist er sowohl hinsichtlich seiner leiblichen Eltern als auch seiner Adoptiveltern erb- und pflichtteilsberechtigt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Volljährigenadoption als sogenannte Volladoption nach § 1772 BGB erfolgte, mit der der adoptierte Volljährige erbrechtlich vollständig in die neue Familie eingegliedert wird und seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrechts zu den leiblichen Eltern erlöschen.
(OLG Düsseldorf, 3. ZS, Beschluss vom 15.12.2011 – I-3 Wx 313 /11)
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