1. Planungsleistungen werden üblicherweise gegen Entgelt erbracht.
2. Voraussetzung für einen Honoraranspruch ist aber jedenfalls das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags.
3. Den Abschluss eines entgeltlichen Werkvertrags muss der Architekt beweisen.
OLG Düsseldorf Entscheidung vom 19.04.2007 – 5 U 113/06
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