Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.02.2013 entschieden, dass kein ehebedingter
Nachteil, der zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt, vorliegt, wenn ein
Ehepartner bereits lange Zeit vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind betreut und
damit verbunden seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat.
(BGH, Urteil vom 20.02.2013, Aktenzeichen XII ZR 148/10)
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