Die Rechtsqualität von DIN-Normen

VonHagen Döhl

Die Rechtsqualität von DIN-Normen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie sind kein Beleg für die zur Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen allgemeinen als gültig anerkannten Regeln der Baukunst. Vielmehr geht der Begriff der Allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst über den der allgemeinen technischen Vorschriften (DIN-Normen) hinaus, indem Letzterer dem Ersteren unterzuordnen ist. DIN-Normen können deshalb, was im Einzelfall durch Sachverständigenrat zu überprüfen ist, die anerkannten Regeln der Baukunst widerspiegeln oder aber auch hinter Ihnen zurückbleiben (BGH NJW – R 1986, 755; BGH NJW 1998, 2814).
Ebenso ist zu klären, ob die herangezogene DIN-Norm noch dem aktuellen Stand der Baukunst entspricht. Soweit sich das Gericht zur Klärung dieser Frage der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedient, hat dieser nicht seine persönliche Meinung wiederzugeben, sondern die Mehrheitsmeinung unter den maßgeblichen Experten zu ermitteln. Ergeben die Ausführungen des Sachverständigen insofern eine Anzahl unterschiedlicher Meinungen, wird das Gericht sich diese Meinungen nennen lassen sowie den Grund der fachlichen Anerkennung, den die verschiedenen Auffassungen erfahren haben, um dann auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. DIN-Normen bilden daher in rechtlicher Hinsicht lediglich „antizipierte Sachverständigengutachten“, an deren Ergebnisse die Zivilgerichte nicht gebunden sind, und können allenfalls als eine erste Orientierungshilfe dienen. Ihre Einhaltung kommt allenfalls Indizwirkung zu. Zutreffend wird zudem darauf hingewiesen, dass zunehmend die nationalen Normen und Regelwerke durch die europäische Baunormung ersetzt werden.
(Rodegra in WUM 2.009, 151 ff. mit weiteren Nachweisen).

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort