DDR-Jahresendprämien müssen bei Rente berücksichtigt werden

VonHagen Döhl

DDR-Jahresendprämien müssen bei Rente berücksichtigt werden

Die Jahresendprämien, die einem Arbeitnehmer in der ehemaligen DDR von seinem Arbeitgeber in Anerkennung seiner besonderen Arbeitsleistungen bei der Planerfüllung in mehreren Jahren jeweils einmalig gezahlt worden waren, sind vom Versorgungsträger als von Arbeitnehmer tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) festzustellen. Das entschied das Bundessozialgericht am 23.08.2007. Für die Bewertung als Arbeitsentgelt war dabei laut Gericht auf den zum 01.08.1991 gültigen § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch) abzustellen (BSG 23.8.2007 Az.: B 4 RS 4/06 R).

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